K-BV § 60. Anbau, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 60. Anbau
Ein Anbau an ein Hochhaus ist nur zulässig, wenn das Hochhaus durch einen Brand des Anbaues nicht gefährdet wird und durch den Anbau Rettungsmaßnahmen aus dem Hochhaus nicht behindert werden.
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