7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 59. Begriffsbestimmungen
(1) Hochhäuser sind Gebäude mit mehr als acht Vollgeschossen oder einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für bauliche Anlagen mit einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887