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K-BV § 59. Begriffsbestimmungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 59. Begriffsbestimmungen

(1) Hochhäuser sind Gebäude mit mehr als acht Vollgeschossen oder einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für bauliche Anlagen mit einer Traufenhöhe von mehr als 30 m über dem angrenzenden projektierten Gelände.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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