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K-BV § 58. Abstellräume, Lagerräume und Waschküchen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 58. Abstellräume, Lagerräume und Waschküchen

(1) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum - in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche - vorzusehen.

(2) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen sind in einem der Wohnungsanzahl entsprechenden Ausmaß Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorzusehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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