7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 58. Abstellräume, Lagerräume und Waschküchen
(1) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum - in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche - vorzusehen.
(2) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen sind in einem der Wohnungsanzahl entsprechenden Ausmaß Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorzusehen.
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