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K-BV § 57. Wasserversorgung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 57. Wasserversorgung

In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen ist in jeder Wohnung eine Trinkwasserentnahmestelle vorzusehen.

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