7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 56. Aborte und Waschräume
(1) In jeder Wohnung muß ein Abort vorgesehen werden. Dieser ist als Wasserklosett auszubilden, wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglich ist.
(2) Wenn eine ausreichende Wasserversorgung möglich ist, muß jede Wohnung mit einem Bad oder einem Duschraum ausgestattet werden. Das Bad oder der Duschraum muß mindestens mit einem Waschbecken ausgestattet werden.
(3) Bei Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen muß mindestens ein Abort außerhalb des Bades oder des Duschraumes untergebracht werden.
(4) Der Zugang zu Aborten darf nicht durch einen Wohnraum erfolgen. Dies gilt nicht für den Fall, daß bereits ein Abort ohne Zugang durch einen Wohnraum vorhanden ist.
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