7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 55. Türen
(1) Die Schwellen von Türen, die in Wohnungen oder in Wohnräume führen, müssen mindestens 0,15 m über dem davor liegenden Gelände liegen.
(2) Türen, die in Wohnungen führen, müssen eine lichte Mindestbreite von 0,85 m aufweisen.
(3) § 36 Abs. 3 letzter Satz gilt nicht für Eingangstüren zu Wohnungen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887