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K-BV § 55. Türen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 55. Türen

(1) Die Schwellen von Türen, die in Wohnungen oder in Wohnräume führen, müssen mindestens 0,15 m über dem davor liegenden Gelände liegen.

(2) Türen, die in Wohnungen führen, müssen eine lichte Mindestbreite von 0,85 m aufweisen.

(3) § 36 Abs. 3 letzter Satz gilt nicht für Eingangstüren zu Wohnungen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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