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K-BV § 54. Verweise, LGBl.Nr. 116/2020, gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2022

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 54. Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:

a) Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012EAVG 2012, BGBl. I Nr. 27/2012;

b) Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetz – GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018;

c) Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2020.

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