K-BV § 54. § 54Verweise, LGBl.Nr. 66/2017, gültig von 13.10.2017 bis 23.12.2020

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 54. § 54Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Die Verweisung in diesem Gesetz auf das Telekommunikationsgesetz2003 – TKG 2003 ist als Verweisung auf die Fassung BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016, zu verstehen.

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