7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 54. Verweise
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Verweisung in diesem Gesetz auf das Telekommunikationsgesetz2003 – TKG 2003 ist als Verweisung auf die Fassung BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016, zu verstehen.
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