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K-BV § 54. Fußboden, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 54. Fußboden

(1) (entfällt)

(2) Fußböden in Wohnräumen sind fußwarm auszubilden.

(3) In Gebäuden mit nur einer Wohnung darf der Bodenbelag auf Dachböden aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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