K-BV § 54. Fußboden, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 54. Fußboden

(1) (entfällt)

(2) Fußböden in Wohnräumen sind fußwarm auszubilden.

(3) In Gebäuden mit nur einer Wohnung darf der Bodenbelag auf Dachböden aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden.

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