K-BV § 53. § 53 Vollziehung, LGBl.Nr. 31/2015, gültig von 01.10.2012 bis 21.05.2015

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 53. § 53 Vollziehung

(1) Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt den nach der Kärntner Bauordnung 1996 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden.

(2) Soweit die Gemeinde Baubehörde ist, sind die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen.

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