K-BV § 53. Stiegen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 53. Stiegen

(1) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 gelten nicht für Stiegen in einer Wohnung.

(2) Das Steigungsverhältnis, die Stufenhöhe und die Stufenbreite sind so zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist.

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