7. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 53. Stiegen
(1) Die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 gelten nicht für Stiegen in einer Wohnung.
(2) Das Steigungsverhältnis, die Stufenhöhe und die Stufenbreite sind so zu wählen, daß ein sicheres Begehen möglich ist.
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