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K-BV § 52. Ausnahmen, LGBl.Nr. 48/2021, gültig ab 01.06.2021

6. Abschnitt Durchführungsverordnung; Ausnahmen

§ 52. Ausnahmen

Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den Anforderungen der Verordnung gemäß § 51 zuzulassen, wenn der Bewilligungswerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Einhaltung der Anforderungen der Verordnung erreicht wird.

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