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K-BV § 51. Schalldämmung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Durchführungsverordnung; Ausnahmen

§ 51. Schalldämmung

(1) Wohnungen sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehendem Schall ausreichend abzuschirmen.

(2) Mit einer den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechenden Schalldämmung sind insbesondere auszustatten:

a) diejenigen Außenwände, Trennwände, Decken und Fußböden, die Wohnungen umschließen, sowie alle Türen, Fenster und ähnliche Verschlüsse;

b) alle Leitungen und Verrohrungen;

c) alle im Gebäude befindlichen Schächte, wie Aufzugsschächte, Müllabwurfschächte und Installationsschächte.

(3) Stiegen sind so herzustellen, daß die Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalles in die Wohnungen eingeschränkt wird.

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