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K-BV § 51. Schalldämmung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

6. Abschnitt Durchführungsverordnung; Ausnahmen

§ 51. Schalldämmung

(1) Wohnungen sind gegen den Außenlärm und die Übertragung von im Gebäude entstehendem Schall ausreichend abzuschirmen.

(2) Mit einer den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechenden Schalldämmung sind insbesondere auszustatten:

a) diejenigen Außenwände, Trennwände, Decken und Fußböden, die Wohnungen umschließen, sowie alle Türen, Fenster und ähnliche Verschlüsse;

b) alle Leitungen und Verrohrungen;

c) alle im Gebäude befindlichen Schächte, wie Aufzugsschächte, Müllabwurfschächte und Installationsschächte.

(3) Stiegen sind so herzustellen, daß die Übertragung des durch die Benützung entstehenden Schalles in die Wohnungen eingeschränkt wird.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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