K-BV § 50d. § 50dBegriffsbestimmungen für den 5a. Abschnitt, LGBl.Nr. 116/2020, gültig ab 10.03.2021

5a. Abschnitt Elektromobilität

§ 50d. § 50dBegriffsbestimmungen für den 5a. Abschnitt

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Abschnitt folgende Bedeutung:

a) „Elektrofahrzeug“ ist ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält.

b) „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird;

c) „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden;

d) „isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;

e) „Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom , S 36;

f) „Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann.

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