K-BV § 50b. § 50bZu errichtende Niedrigstenergiegebäude, LGBl.Nr. 116/2020, gültig von 22.05.2015 bis 23.12.2020

5a. Abschnitt Niedrigstenergiegebäude

§ 50b. § 50bZu errichtende Niedrigstenergiegebäude

(1) Unbeschadet des Abs. 2 sind mit alle neuen Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck beheizt und gekühlt werden, als Niedrigstenergiegebäude auszuführen.

(2) Neue Gebäude für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden, Ämter, Heime, Krankenanstalten) sowie neue Gebäude für Heime, Kindergärten, Sozial- und Bildungseinrichtungen sind bereits nach dem als Niedrigstenergiegebäude auszuführen, wenn sie mit Mitteln einer Gebietskörperschaft oder mit Unterstützung aus Fördermitteln einer Gebietskörperschaft errichtet werden.

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