5. Abschnitt Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung
§ 50b. Kontrollsystem für Inspektionsbefunde
(1) Die Landesregierung hat eine Stichprobe mindestens eines statistisch signifikanten Prozentanteils aller jährlich gemäß § 50 und § 50a ausgestellten Inspektionsbefunde zu nehmen und diese zu überprüfen. Die Vorgaben nach Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU sind zu beachten.
(2) Die Landesregierung darf mit Verordnung eine von den Ausstellern der Inspektionsbefunde organisatorisch und wirtschaftlich unabhängige Stelle mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 betrauen. Die unabhängige Stelle unterliegt bei der Erfüllung der ihr nach der Verordnung übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes darf die Landesregierung der unabhängigen Stelle Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.
(3) Der Aussteller des Inspektionsbefundes, der Eigentümer, der Betreiber und andere Benützer sind verpflichtet, der Behörde alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung des Inspektionsbefundes erforderlich sind. § 51 Abs. 1 K-BO 1996 gilt sinngemäß.
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