K-BV § 50a. Begriff, LGBl.Nr. 116/2020, gültig von 22.05.2015 bis 23.12.2020
5a. Abschnitt Niedrigstenergiegebäude
§ 50a. Begriff
Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken.
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