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K-BV § 50a. Begriff, LGBl.Nr. 116/2020, gültig von 22.05.2015 bis 23.12.2020

5. Abschnitt Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung

§ 50a. Begriff

Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweisen. Der fast bei null liegende oder sehr geringe Energiebedarf ist nach Möglichkeit durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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