K-BV § 50. Abstellplätze, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

4. Abschnitt Wohnungen

§ 50. Abstellplätze

Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder vorgesehen werden.

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