K-BV § 50. Abstellplätze, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
5. Abschnitt Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung
§ 50. Abstellplätze
Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen und Fahrräder vorgesehen werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887