5. Abschnitt Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung
§ 50. Inspektion von Klimaanlagen
(1) Der Betreiber einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung über 70 kW ist verpflichtet, diese durch regelmäßige Inspektionen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat auch die Prüfung des Wirkungsgrades und der Dimensionierung der Klimaanlage im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen und berücksichtigt gegebenenfalls die Fähigkeit der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage, ihre Leistung unter typischen oder durchschnittlichen Betriebsbedingungen zu optimieren. Wenn an der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage seit der letzten Inspektion keine Änderungen vorgenommen worden sind oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind, muss keine wiederholte Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage erfolgen.
(3) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der Inspektion einen schriftlichen Inspektionsbefund auszustellen. Der Inspektionsbefund ist vom Betreiber aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(4) Der Sachverständige darf die Daten des Inspektionsbefundes sowie Name und Adressdaten des Betreibers verarbeiten und hat diese Daten der Landesregierung in elektronischer Form zu übermitteln. In einer Datenbank für Inspektionsbefunde dürfen folgende Daten verarbeitet werden:
a) die Daten des Inspektionsbefundes;
b) Name, Adress- und Kontaktdaten des Sachverständigen;
c) Name, Adress- und Kontaktdaten des Betreibers.
Die Landesregierung und die gemäß § 50b Abs. 2 betrauten Stellen dürfen diese Daten für Zwecke des Kontrollsystems gemäß § 50b verarbeiten.
(5) Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, hat er den Inspektionsbefund der Behörde zu übermitteln.
(6) Sachverständige für die regelmäßige Inspektion sind:
a) akkreditierte Stellen des einschlägigen Fachgebietes im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung;
b) Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes mit entsprechender Befugnis;
c) Ziviltechniker und technische Büros – Ingenieurbüros mit entsprechender Befugnis;
d) jene Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Überprüfung von Klimaanlagen und kombinierter Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung über 70 kW befugt sind, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.
(7) Von den Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
a) Gebäudetechnische Systeme, die ausdrücklich unter ein vereinbartes Kriterium für die Gesamtenergieeffizienz oder eine vertragliche Abmachung mit einem vereinbarten Niveau der Energieeffizienzverbesserung wie Energieleistungsverträge fallen oder die von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben werden und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegen, falls die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes denen, die bei Anwendung von Abs. 1 und 2 entstehen, gleichwertig sind.
b) Gebäude, die die Kriterien des § 50c erfüllen.
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