5. Abschnitt Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung
§ 49. Begriff
Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann.
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