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K-BV § 49. Begriff, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 01.10.2012 bis 23.12.2020

5. Abschnitt Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung

§ 49. Begriff

Klimaanlage im Sinne dieses Gesetzes ist die Kombination der Bauteile, die für eine Form der Raumluftbehandlung erforderlich sind, durch die die Temperatur geregelt wird oder gesenkt werden kann.

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