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K-BV § 49. Größe von Wohnungen und Wohnräumen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

5. Abschnitt Klimaanlagen, Heizungsanlagen und Systeme der Gebäudeautomatisierung

§ 49. Größe von Wohnungen und Wohnräumen

(1) Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m2 haben.

(2) Wohnungen bis zu 30 m2 dürfen nur einen Wohnraum enthalten.

(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben.

(4) Die Nutzfläche einer Wohnung oder eines Wohnraumes ist ihre gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und Stiegenflächen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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