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K-BV § 48. Wohnheime für alte Menschen, Pflegeeinrichtungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 01.10.2012 bis 31.05.2021

4. Abschnitt Sonderbestimmungen

§ 48. Wohnheime für alte Menschen, Pflegeeinrichtungen

(1) Dieser Paragraph gilt für Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen im Sinne der Kärntner Heimverordnung – K-HeimVO, LGBl. Nr. 40/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2011.

(2) Wohnheime für alte Menschen und Pflegeeinrichtungen mit mehr als einem oberirdischen Geschoß müssen mit einem Personenaufzug ausgestattet sein. Dieser Personenaufzug ist so zu bemessen, dass er zur Beförderung von Krankenliegen geeignet ist. Weitere zur Beförderung von Krankenliegen geeignete Personenaufzüge sind dann vorzusehen, wenn dies auf Grund der Anzahl der Bewohner oder der räumlichen Gliederung des Wohnheimes für alte Menschen oder der Pflegeeinrichtung erforderlich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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