4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 48. Anordnung der Wohnungen
(1) Wohnungen sind im Gebäude so anzuordnen, daß der freie Lichteinfall in die Wohnräume gewährleistet ist. Dies ist gegeben, wenn in einem Meter Höhe über dem Fußboden in einem Winkel von 45 Grad - senkrecht zur Hausfront gemessen - der freie Lichteinfall in einer Breite von zehn Metern - entlang der Außenwand des Gebäudes gemessen - erfolgen kann. Die Bestimmung des zweiten Satzes gilt nicht, wenn durch ihre Einhaltung Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden.
(2) Wenigstens ein Wohnraum ist so anzuordnen, daß Belichtungsöffnungen nicht ausschließlich nach Norden gerichtet sind.
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