K-BV § 47. Wohnungen und Räume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

4. Abschnitt Wohnungen

§ 47. Wohnungen und Räume

(1) Eine Wohnung ist ein baulich in sich abgeschlossener Raumverband innerhalb eines Gebäudes, der den Bedürfnissen von Unterkunft und Haushaltsführung entsprechen muß.

(2) Die Aufenthaltsräume in einer Wohnung sind Wohnräume. Alle übrigen Räume sind Nebenräume.

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