4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 47. Wohnungen und Räume
(1) Eine Wohnung ist ein baulich in sich abgeschlossener Raumverband innerhalb eines Gebäudes, der den Bedürfnissen von Unterkunft und Haushaltsführung entsprechen muß.
(2) Die Aufenthaltsräume in einer Wohnung sind Wohnräume. Alle übrigen Räume sind Nebenräume.
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