4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 46. Standort
Die Festlegung des Standortes von Gebäuden, die Wohnungen enthalten, hat - unbeschadet der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes - unter Bedachtnahme auf den Außenlärm und die Belichtung sowie unter Berücksichtigung einer möglichst optimalen Sonneneinstrahlung in die Aufenthaltsräume zu erfolgen.
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