K-BV § 46. Standort, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

4. Abschnitt Wohnungen

§ 46. Standort

Die Festlegung des Standortes von Gebäuden, die Wohnungen enthalten, hat - unbeschadet der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes - unter Bedachtnahme auf den Außenlärm und die Belichtung sowie unter Berücksichtigung einer möglichst optimalen Sonneneinstrahlung in die Aufenthaltsräume zu erfolgen.

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