zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-BV § 46. Standort, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

4. Abschnitt Sonderbestimmungen

§ 46. Standort

Die Festlegung des Standortes von Gebäuden, die Wohnungen enthalten, hat - unbeschadet der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes - unter Bedachtnahme auf den Außenlärm und die Belichtung sowie unter Berücksichtigung einer möglichst optimalen Sonneneinstrahlung in die Aufenthaltsräume zu erfolgen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887