4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 45. Wohnungen
(1) Wohnungen müssen mindestens eine Nutzfläche von 25 m² haben.
(2) Wohnungen bis zu 30 m² dürfen nur einen Wohnraum enthalten.
(3) Wohnräume, ausgenommen Küchen, müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m² haben.
(4) In Wohnungen mit mehr als zwei Wohnräumen ist ein entsprechender Abstellraum – in sonstigen Wohnungen eine entsprechende Abstellfläche – vorzusehen.
(5) Für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen müssen entsprechend der Zahl der Wohnungen leicht zugängliche, geeignete Abstellplätze für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder sowie Einrichtungen zum Waschen und Trocknen von Wäsche vorgesehen werden.
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