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K-BV § 45. Antennen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

4. Abschnitt Sonderbestimmungen

§ 45. Antennen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen ist eine Gemeinschaftsanlage für den Rundfunk- und Fernsehempfang vorzusehen.

(2) Metallene Antennentragwerke, die an der Außenseite von Gebäuden angebracht sind, sind zu erden oder in eine Blitzschutzanlage einzubeziehen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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