4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 45. Antennen
(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen ist eine Gemeinschaftsanlage für den Rundfunk- und Fernsehempfang vorzusehen.
(2) Metallene Antennentragwerke, die an der Außenseite von Gebäuden angebracht sind, sind zu erden oder in eine Blitzschutzanlage einzubeziehen.
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