4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 44b. Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Bei Errichtung von Gebäuden und größeren Renovierungen von bestehenden Gebäuden sind die Gebäude so zu planen und auszuführen, dass ein Mindestmaß an Energie aus erneuerbaren Quellen genutzt wird, sofern dies
a) technisch machbar, zweckmäßig und wirtschaftlich tragbar ist, und
b) nicht zu einer Verschlechterung der Raumluftqualität führt.
(2) Dieses Mindestmaß darf unter anderem durch effiziente Fernwärme und -kälte erreicht werden, die zu einem wesentlichen Anteil auf der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Abwärme und -kälte beruht.
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