K-BV § 44. § 44 Notkamin, LGBl.Nr. 31/2015, gültig von 01.10.2012 bis 21.05.2015

4. Abschnitt Sonderbestimmungen

§ 44. § 44 Notkamin

Unabhängig von der Art der Beheizung muss jede Wohnung wenigstens einen Anschluss an eine Abgasanlage haben. Dies gilt nicht für Passivhäuser, deren Heizwärmebedarf kleiner als 15 kWh/m²a ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887