4. Abschnitt Sonderbestimmungen
§ 44. Energieversorgung, Erder
(1) Soll die Energieversorgung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage mit einer Anschlußleitung von mehr als 70 kW erfolgen, ist für die Verteileranlage ein abgetrennter Raum vorzusehen.
(2) Gebäude mit elektrotechnischen Einrichtungen sind mit Fundamenterdern zu versehen.
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