3a. Abschnitt Energieeffizienz
§ 43. Müllablagerungen
(1) Bei Gebäuden und bei sonstigen baulichen Anlagen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, ist für das Sammeln und für das Ablagern von Müll und Abfällen vorzusorgen.
(2) Müllsammelräume sind brandbeständig und verschließbar herzustellen. Sie müssen über Dach entlüftet werden können; die Abluftleitung ist brandbeständig auszubilden. Bei der Anordnung der Müllsammelräume ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch den Abtransport von Müllgefäßen keine Belästigung entsteht. Müllsammelräume sind mit einem Wasseranschluß zu versehen.
(3) Müllabwurfschächte müssen in Müllsammelräumen enden. Sie sind brandbeständig, verschließbar und so herzustellen, daß kein Schall übertragen wird.
(4) (entfällt)
(5) Werden Müllbehälter im Freien aufgestellt, sind ihr Standort oder der Zugang zu befestigen. Werden mehr als vier Müllbehälter im Freien aufgestellt, so sind sie durch geeignete bauliche Anlagen vom übrigen Grundstück und von Nachbargrundstücken so abzutrennen, daß durch sie keine Belästigung entsteht.
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