K-BV § 42a. § 42aGebäudeinterne physische Infrastrukturen, LGBl.Nr. 66/2017, gültig ab 13.10.2017

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 42a. § 42aGebäudeinterne physische Infrastrukturen

(1) Gebäude sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen im Sinne des § 3 Z 31 TKG 2003 bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Mehrfamilienhäuser sind mit einem Zugangspunkt im Sinne des § 3 Z 33 TKG 2003 auszustatten. Diese Verpflichtungen gelten auch für umfangreiche Renovierungen im Sinne des § 3 Z 32 TKG 2003.

(2) Für bestimmte Gebäudekategorien, insbesondere für Einfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können Ausnahmen von den in Abs. 1 festgelegten Pflichten vorgesehen werden, wenn die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig wäre, beispielsweise in Bezug auf die Kosten für einzelne Eigentümer oder Miteigentümer oder in Bezug auf die Art des Gebäudes, wie z. B. bestimmte Kategorien von Baudenkmälern, historische Gebäude, Ferienhäuser, Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden.

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