K-BV § 42. Haustechnische Anlagen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 42. Haustechnische Anlagen

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall entsteht oder übertragen wird oder Erschütterungen oder Schwingungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 gewährleistet ist. § 1 Abs. 1 gilt.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887