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K-BV § 41. Wasserversorgung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 41. Wasserversorgung

(1) Jedes Gebäude, das Aufenthaltsräume enthält, muß mit einwandfreiem Trinkwasser versorgt werden.

(2) Brunnen und Quellfassungen müssen so ausgeführt werden, daß das Eindringen von Tagwasser ausgeschlossen ist.

(3) Die Entfernung von Brunnen und Quellfassungen zu Sickergruben, Düngerstätten, Jauchengruben u. ä. ist entsprechend der Bodenbeschaffenheit, der Strömungsrichtung des Grundwassers und der Höhendifferenz zu bemessen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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