3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 40. Aborte
(1) In Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Aufenthaltsräume enthalten, und für sonstige bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Personen dienen, sind Aborte vorzusehen. Die Zahl der Aborte ist nach dem sich aus der Größe und Verwendung des Gebäudes oder der sonstigen baulichen Anlage ergebenden Bedarf festzulegen.
(2) Wenn ein entsprechender Wasseranschluß möglich ist, müssen Aborte als Wasserklosette ausgebildet werden und Pissoirs eine Wasserspülung erhalten.
(3) Aborte, die für eine größere Anzahl von Personen verschiedenen Geschlechtes bestimmt sind, müssen in einem zahlenmäßig angemessenen Verhältnis getrennte Sitzzellen erhalten. Sitzzellen und Pissoirs müssen von mit Waschbecken ausgestatteten Vorräumen zugänglich sein, deren Wände, wenn sie nicht bis zur Decke reichen, einen ausreichenden Sichtschutz gewährleisten müssen. Sitzzellen für Männer und Frauen müssen mit getrennten Vorräumen versehen werden.
(4) Die Größe der Sitzzellen ist mindestens entsprechend der erforderlichen Ausstattung und unter Bedachtnahme auf die Aufschlagrichtung der Türe zu bemessen.
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