K-BV § 39. Feuchträume, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 39. Feuchträume

(1) In Gebäuden mit mehr als einer Wohnung sind Decken unter und über Feuchträumen feuchtigkeitsbeständig herzustellen.

(2) In Räumen, die nach ihrer Verwendung aus Gründen der Sicherheit oder der Hygiene einer leichten und wirksamen Reinigung bedürfen, sowie in Räumen, in denen sich in erhöhtem Maße Feuchtigkeit entwickelt, wie in Badezimmern, Waschküchen oder Müllsammelräumen, müssen die Wandflächen im erforderlichen Ausmaß wasserabweisend und abwaschbar hergestellt werden.

(3) Die Fußböden in Feuchträumen sind entsprechend wasserdicht herzustellen und mit den Wänden fugenlos zu verbinden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887