3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 37. Dachräume
(1) Dachräume, Spitzböden und ähnliche Teile von Dachgeschossen sowie Zwischendecken müssen vom Gebäudeinneren aus zugänglich sein. Zugangsöffnungen sind mindestens brandhemmend auszubilden.
(2) Aufenthaltsräume in Dachgeschossen müssen einschließlich ihrer Zugänge und Nebenräume vom übrigen Dachbodenraum und dem Dachstuhl durch Trennwände abgeschlossen werden. Ist in Gebäuden mit mehr als fünf Geschossen mehr als ein Dachgeschoß mit Aufenthaltsräumen vorgesehen, sind tragende Wände und Decken brandbeständig und Trennwände als Brandwände auszubilden.
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