3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 37. Schutz vor Verbrennungen
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung von baulichen Anlagen sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
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