3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 36. Türen
(1) Türen sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck der Gebäude oder Räume, denen sie zugehören, und auf eine gefahrlose Benutzung anzuordnen, zu bemessen und auszubilden.
(2) Türen müssen mindestens mit einer lichten Höhe von 2,00 m und Eingangstüren zu Gebäuden mindestens mit einer lichten Breite von 0,85 m bemessen werden.
(3) Türen sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck der Räume entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Türen, für die eine mindestens brandhemmende Ausführung erforderlich ist, dürfen nur in die Fluchtrichtung aufschlagend eingebaut werden. Türen, für die eine mindestens brandhemmende Ausführung erforderlich ist, sind selbstschließend auszubilden.
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