3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 35. Bodenbelag
Der Bodenbelag muß auf Dachböden, im Bereich von Feuerstätten und in Räumen, die der Arbeit mit leicht entzündlichen Stoffen oder der Lagerung solcher Stoffe dienen, aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt werden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887