3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 34. Aufzüge und Rolltreppen
(1) In Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen, die Aufenthaltsräume enthalten, müssen alle Geschosse miteinander durch Personenaufzüge verbunden werden. Die Zahl der Aufzüge ist nach dem sich aus der Größe und dem Verwendungszweck ergebenden Bedarf festzulegen. Mindestens ein Personenaufzug muß zur Beförderung von Krankentragen geeignet sein, wenn über dem vierten Vollgeschoß Aufenthaltsräume angeordnet sind.
(2) Umlaufaufzüge und Rolltreppen sind so anzulegen, daß sie keine Verbindung zu Wohngeschossen herstellen.
(3) Aufzugsanlagen sind mit einem dem Verwendungszweck des Gebäudes entsprechenden Schallschutz zu versehen.
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