3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 33. Dächer
(1) Dachstühle müssen den statischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die klimatischen Gegebenheiten entsprechen.
(2) Zweischalige Dachkonstruktionen sind so auszuführen, daß der Zwischenraum be- und entlüftet wird.
(3) Dächer sind mit nicht brennbaren Baustoffen einzudecken, wenn es im Hinblick auf den Standort des Gebäudes und seinen Verwendungszweck erforderlich ist. Widerspricht dies den Anforderungen des Landschaftsbildes oder des Ortsbildes, sind diese Dächer mit schwer brennbaren Baustoffen einzudecken.
(4) Dachaufbauten, wie Luken oder Gauben, müssen im Hinblick auf die Brandsicherheit der Dacheindeckung entsprechen.
(5) Das Abrutschen von Schnee und Eis auf allgemein zugängliche Verkehrsflächen und Hauszugänge ist durch geeignete Vorrichtungen zu verhindern.
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