3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 32. Höfe und Lichtschächte
(1) Höfe müssen vom Gebäude aus jederzeit zugänglich und für den Notfall von einer öffentlichen Verkehrsfläche unmittelbar erreichbar sein.
(2) Allseits von mehrgeschossigen Gebäuden umschlossene Höfe unter 20 m2 Bodenfläche und Luftschächte müssen an ihrer Sohle durch eine Luftleitung mit einer Freifläche von mindestens 50 m2 verbunden werden. Solche Luftleitungen müssen einen lichten Querschnitt von mindestens 0,30 m2 haben.
(3) Höfe unter 20 m2 Bodenfläche und Luftschächte müssen mit einem staubfreien Belag versehen werden. Für eine Entwässerungsmöglichkeit ist vorzusorgen.
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