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K-BV § 32. Nutzungssicherheit, LGBl.Nr. 80/2012, gültig ab 01.10.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 32. Nutzungssicherheit

Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

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