K-BV § 31. Schächte und Kanäle, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 31. Schächte und Kanäle
In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind Schächte und Kanäle mindestens brandbeständig auszuführen; sie dürfen nicht in Dachräume münden.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-76887