K-BV § 31. Schächte und Kanäle, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 31. Schächte und Kanäle

In Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind Schächte und Kanäle mindestens brandbeständig auszuführen; sie dürfen nicht in Dachräume münden.

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