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K-BV § 30. Luft- und Dunstleitungen, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 30. Luft- und Dunstleitungen

(1) Luftleitungen und Dunstleitungen sind dicht und so herzustellen, daß eine Übertragung von Schall durch sie vermieden wird.

(2) Luft- und Dunstleitungen sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Gebäudes entsprechend gegen Brandeinwirkung zu schützen. Luft- und Dunstleitungen sind jedenfalls brandbeständig auszubilden, wenn sie durch brandgefährdete Räume führen, sich in ihnen brennbare Ablagerungen bilden können oder durch sie gesundheitsschädigende Gase abgeleitet werden sollen. Waagrechte Leitungen für Warmluft (Abs. 6) und für Klimaanlagen sind aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Luft- und Dunstleitungen dürfen nicht durch oder in explosionsgefährdete Räume geführt werden.

(3) Luft- und Dunstleitungen sind - nach Tunlichkeit in Sammelschächten (§ 31) - über Dach ins Freie zu führen.

(4) Luftleitungen und Dunstleitungen sind an ihren Mündungen gegen das Eindringen von Fremdkörpern zu sichern. In Luftleitungen und Dunstleitungen für ungefilterte Luft sind an jenen Stellen, an denen sie ihre Richtung ändern, verschließbare Reinigungsöffnungen anzubringen.

(5) In Luftleitungen und Dunstleitungen dürfen keine Energieleitungen verlegt werden.

(6) Leitungen für Luft mit mehr als 60 ºCelsius (Warmluftleitungen) müssen von nicht brandbeständigen Bauteilen einen Abstand von mindestens 0,50 m erhalten oder durch brandbeständige Schutzblenden abgeschirmt werden. Führen Warmluftleitungen durch Brandwände oder durch als Brandwände ausgebildete Trennwände, sind sie brandbeständig auszubilden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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