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K-BV § 2a. Altbauten, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2a. Altbauten

(1) Altbauten sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vor dem errichtet wurden.

(2) Für Altbauten gelten die §§ 21 Abs. 6 zweiter und dritter Satz, 21 Abs. 8, 34 Abs. 1, 36 Abs. 2, 44 Abs. 2, 48 Abs. 2, 95 und 196 nicht.§ 83 Abs. 4 gilt nur hinsichtlich gewendelter Stiegen. Luft- und Dunstleitungen müssen nicht gemäß § 30 Abs. 3 über Dach ins Freie geführt werden, sofern durch sie keine unzumutbaren Geruchs- oder Staubbelästigungen entstehen.

(3) Die lichte Raumhöhe gemäß § 17 Abs. 2 darf in Altbauten geringfügig unterschritten werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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