1. Abschnitt Allgemeines
§ 2a. Altbauten
(1) Altbauten sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vor dem errichtet wurden.
(2) Für Altbauten gelten die §§ 21 Abs. 6 zweiter und dritter Satz, 21 Abs. 8, 34 Abs. 1, 36 Abs. 2, 44 Abs. 2, 48 Abs. 2, 95 und 196 nicht.§ 83 Abs. 4 gilt nur hinsichtlich gewendelter Stiegen. Luft- und Dunstleitungen müssen nicht gemäß § 30 Abs. 3 über Dach ins Freie geführt werden, sofern durch sie keine unzumutbaren Geruchs- oder Staubbelästigungen entstehen.
(3) Die lichte Raumhöhe gemäß § 17 Abs. 2 darf in Altbauten geringfügig unterschritten werden.
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