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K-BV § 2. Stand der Technik, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 01.10.2012 bis 31.05.2021

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2. Stand der Technik

Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist.

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