K-BV § 2. Geltung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

1. Abschnitt Allgemeines

§ 2. Geltung

Die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes gelten für alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, sofern nicht in den folgenden Abschnitten ergänzende oder abweichende Bestimmungen getroffen werden.

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