K-BV § 29. Belüftung und Entlüftung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012

3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen

§ 29. Belüftung und Entlüftung

(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belüftet und entlüftet werden können.

(2) Lüftungsflügel müssen vom Stand aus betätigt werden können.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAA-76887