K-BV § 29. Belüftung und Entlüftung, LGBl.Nr. 80/2012, gültig von 02.12.1985 bis 30.09.2012
3. Abschnitt Bautechnische Anforderungen
§ 29. Belüftung und Entlüftung
(1) Alle Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend belüftet und entlüftet werden können.
(2) Lüftungsflügel müssen vom Stand aus betätigt werden können.
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